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 NEUE ÖFFNUNGSZEITEN

 

SEEHEIM

Mo. und Do. 13 -17:30Uhr

 

Eberstadt

Di. und Do. 18:45 -20:30Uhr

 

Pfungstadt

Di. und Do. 17 -18:30Uhr

Klasse A

 

Klasse A1:

 Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit vonmehrals 45 km/h und einer Leistung von bis zu 15 kW.

Mindestalter: 16 Jahre

 

 

 

Klasse A2:

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr 35 kW, bei denen das Verhältnis von Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18 Jahre

 

 

 

Klasse A:

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Mindestalter:

- 24 Jahre direkt Zugang

- 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15kW

- 20 Jahre bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.

 

 

 

Klasse AM:

zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer duch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)

dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren,eine maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Mindestalter: 16 Jahre

 

 

 

 

Klasse B

 

Klasse B:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten werden.

Mindestalter: 18 Jahre (begleitendes Fahren BF 17: 17 Jahre)

 

 

Klasse B96:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500kg überschreitet, aber 4250 kg nicht überschreitet. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B zugeteilt werden.

Mindestalter: 18 Jahre (begleitendes Fahren BF 17: 17 Jahre)

 

 

Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18 Jahre (begleitendes Fahren BF 17: 17 Jahre)

 

 

 

 

Klasse C/CE

 

 

Klasse C1:

 

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

 

Mindestalter: 18 Jahre

 

 

 

 

 

Klasse C1E:

 

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

 

a.     der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt

 

 

 

b.     der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt

 

 

 

Mindestalter: 18 Jahre

 

 

 

 

 

Klasse C:

 

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

 

Mindestalter:

 

a.     21 Jahre,

 

b.     18 Jahre

 

       I.        nach erfolgter Grundqualifikation nach §4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl.I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung

 

      II.        für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

 

                i.        dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"

 

               ii.        dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder

 

              iii.        einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

 

 

 

 

 

Klasse CE:

 

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

 

Mindestalter:

 

a.     21 Jahre,

 

b.     18 Jahre

 

       I.        nach erfolgter Grundqualifikation nach §4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl.I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung

 

      II.        für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

 

                i.        dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"

 

               ii.        dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder

 

              iii.        einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

 

 

 

 

 

Klasse D/DE

 

 

Klasse D1:

 

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als acht Meter beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

 

Mindestalter:

 

a.     21 Jahre,

 

b.       18 Jahre für Personen während oder nach Abschluß einer Berufsausbildung nach

 

              aa. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"

 

              bb. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder

 

              cc. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und

 

                    Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen

 

                    vermittelt werden.

 

 

 

 

 

Klasse D1E:

 

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

 

Mindestalter:

 

a.     21 Jahre,

 

b.       18 Jahre für Personen während oder nach Abschluß einer Berufsausbildung nach

 

 

 

              aa.  dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"

 

 

 

              bb.  dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder

 

 

 

              cc.  einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und

 

                     Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen

 

                     vermittelt werden.

 

 

 

 

 

Klasse D:

 

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

 

Mindestalter:

 

a) 24 Jahre,

 

b) 23 Jahre, nur für die Klasse D nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach §4

 

                    Absatz 2 des Brufskraftfahrerqualifikationsgesetz.

 

c) 21 Jahre

 

           aa. nach erfolgter Grundqualifikation nach §4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikations-

 

                gesetzes oder

 

          bb. nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach §4 Absatz 2 des Berufskraft-

 

                fahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km.

 

d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluß einer Berufsausbildung nach

 

                  aa. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"

 

                  bb. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder

 

                  cc. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und 

 

                        Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen

 

                        vermittelt werden.

 

e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im

 

                   Linienverkehr bis 50 km

 

 

 

 

 

Klasse DE:

 

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

 

Mindestalter:

 

a) 24 Jahre,

 

b) 23 Jahre, nur für die Klasse D nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach §4

 

                    Absatz 2 des Brufskraftfahrerqualifikationsgesetz.

 

c) 21 Jahre

 

           aa. nach erfolgter Grundqualifikation nach §4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikations-

 

                gesetzes oder

 

          bb. nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach §4 Absatz 2 des Berufskraft-

 

                fahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km.

 

d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluß einer Berufsausbildung nach

 

                  aa. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"

 

                  bb. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder

 

                  cc. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und 

 

                        Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen

 

                        vermittelt werden.

 

e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluß einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im

 

                   Linienverkehr bis 50 km